162.17
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CH-BE
Art. 2 Reglement über die Delegation von Personalbefugnissen des Obergerichts (DelR OG) - Anstellungsbehörde
Art. 2 Reglement über die Delegation von Personalbefugnissen des Obergerichts (DelR OG) · Anstellungsbehörde
1. Die Geschäftsleitung des Obergerichts ist zuständig für die Anstellung des Personals am Obergericht, soweit nicht Behördenmitglieder betroffen sind.
2. Die Leitungsorgane der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Gerichtsbehörden gemäss dem für diese geltenden Geschäftsreglement sind innerhalb des von der Justizverwaltungsleitung genehmigten Stellenplans und des Budgets zuständig für die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich, soweit nicht Behördenmitglieder betroffen sind. Anstellungen, welche über den bewilligten Stellenplan oder das Budget hinaus gehen, benötigen die Zustimmung der Geschäftsleitung des Obergerichts oder der Justizverwaltungsleitung.