Art. 7 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) - Registratur und Sicherung
Art. 7 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) · Registratur und Sicherung
1. Bei der Erstellung, Verwaltung und Aufbewahrung ihrer Unterlagen stellen die Behörden gemäss Artikel 1 Absatz 1 sicher, dass
a) alterungsbeständige Informationsträger, Beschreib- und Schreibstoffe sowie sonstige Hilfsmittel verwendet werden, die Gewähr für eine ausreichende Lebensdauer bieten, die mindestens den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entspricht,
b)* die Archivräume abschliessbar sind und die Unterlagen vor schädlichen Einwirkungen, insbesondere durch Feuer, Staub, Feuchtigkeit, Schädlingen und Sonnenbestrahlung geschützt werden,
c) Unbefugte keinen Zugriff auf Unterlagen haben.
2. Jede Behörde gemäss Artikel 1 Absatz 1 bezeichnet eine für die Registraturführung verantwortliche Person.
3. Die verantwortliche Person ist Ansprechstelle für alle Belange der Archivführung.