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Art. 6 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) - Koordination mit dem Staatsarchiv

Aufbewahrung und Sicherung der Unterlagen
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Art. 6 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) · Koordination mit dem Staatsarchiv

Die Behörden gemäss Artikel 1 Absatz 1 sprechen sich bei der Anlage der Registraturpläne und Findmittel mit dem Staatsarchiv ab, so dass diese später im Staatsarchiv unverändert aufgenommen und für das Auffinden der zugehörigen Unterlagen weiterverwendet werden können.

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