Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.16 ARCHRZSGRARCHJCPREGARCHTCSArchRRArchTGP CH-BE

Art. 5 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) - Registraturpläne

Aufbewahrung und Sicherung der Unterlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) · Registraturpläne

1. Jede Behörde gemäss Artikel 1 Absatz 1 erstellt einen Registraturplan ihrer Ablagen und führt diesen nach. Sie legt ihre Unterlagen nach dieser Ordnung ab.

2. In den Registraturplänen werden festgehalten

a) die Systematik für die Ordnung der Unterlagen,

b) die Vorschriften für die Verwaltung der Unterlagen,

c) die Aufbewahrungsfristen,

d) ein Vorschlag zur Bewertung der Archivwürdigkeit im Hinblick auf die Übernahme der Akten durch das Staatsarchiv.

3. Die Systematik der Ordnung der Unterlagen soll möglichst einfach, eindeutig und sachgerecht sein.

← Art. 4 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) Geltungsbereich Art. 6 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →