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Art. 4 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) - Archivwürdigkeit

Aufbewahrung und Sicherung der Unterlagen
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Art. 4 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) · Archivwürdigkeit

1. Unterlagen sind archivwürdig, wenn sie von dauerndem Wert sind

a) für die Rechtsprechung,

b) für die Dokumentierung der Tätigkeit und der Organisation der Behörden,

c) für das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte oder

d) für die Wissenschaft und für die Forschung.

2. Unterlagen, für welche die dauernde Aufbewahrung vorgeschrieben ist, gelten als archivwürdig.

3. Unterlagen, für die eine beschränkte Aufbewahrungsfrist besteht, gelten grundsätzlich nicht als archivwürdig, es sei denn, sie würden im konkreten Fall als archivwürdig bewertet.

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