162.16
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CH-BE
Art. 3 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) - Aufbewahrungspflicht
Aufbewahrung und Sicherung der Unterlagen
Art. 3 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) · Aufbewahrungspflicht
1. Die Behörden gemäss Artikel 1 Absatz 1 bewahren ihre Verfahrensakten vollständig auf und sammeln, ordnen und bewahren ihre übrigen Unterlagen soweit auf, dass die wesentlichen Abläufe und Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit jederzeit nachvollzogen und nachgewiesen werden können.