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Art. 17 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) - Ablieferung

Anbietepflicht und Ablieferung
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Art. 17 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) · Ablieferung

1. Dem Staatsarchiv sind mit den Unterlagen auch die zugehörigen Findmittel sowie allfällige weitere Hilfsmittel zur Ablieferung anzubieten. Davon abweichende Abmachungen treffen die Gerichtsbehörden mit dem Staatsarchiv im Einzelfall.

2. Den Ablieferungen ist ein Verzeichnis der abgelieferten Unterlagen beizulegen, das folgende Informationen enthält

a) Inhalt der Unterlagen in knapper Form,

b) Hinweis auf Personendaten.

3. Die Gerichtsbehörden sind für die Überführung des Archivguts verantwortlich.

4. Sie lassen sich vom Staatsarchiv jede Ablieferung mit einem Ablieferungsbericht quittieren.

5. Betreffend Einzelheiten der Ablieferung sprechen sich die Gerichtsbehörden mit dem Staatsarchiv ab.

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