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Art. 15 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) - Akten der erstinstanzlichen Gerichte und der Schlichtungsbehörden

Anbietepflicht und Ablieferung
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Art. 15 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) · Akten der erstinstanzlichen Gerichte und der Schlichtungsbehörden

1. Das Staatsarchiv übernimmt von den erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichten sowie den Schlichtungsbehörden gemäss nachfolgenden Bewertungsentscheiden ausgewählte Unterlagen in Form eines Samplings.

2. Regionalgericht Oberland, Zivilabteilung

a Familienrechtliche Verfahren: Archivierung jedes 10. Jahrgangs (2011, 2021, etc.)

b Berufungsfähige Verfahren: Integrale Archivierung

c Nicht berufungsfähige Verfahren: Integrale Archivierung

d Konkursbegehren ohne Eröffnung, Arreste: Nicht archivwürdig

e Nachlassverfahren: Bedeutende Fälle von historischer Relevanz, Rest nicht archivwürdig

f Summarverfahren: Archivierung der Eheschutzmassnahmen (im Sinne einer qualitativen Auswahl) jedes 10. Jahrgangs (2011, 2021, etc.)

g Rogate: Nicht archivwürdig

3. Regionalgericht Oberland, Strafabteilung

a Einzelgericht: Archivierung jedes 10. Jahrgangs (2011, 2021, etc.)

b Kollegialgericht: Archivierung jedes 10. Jahrgangs (2011, 2021, etc.)

c Zwangsmassnahmengericht: Archivierung jedes 10. Jahrgangs (2011, 2021, etc.)

4. Schlichtungsbehörde Oberland

a Archivierung der ersten 500 Fälle jedes 10. Jahrgangs (2011, 2021, etc.)

5. Alle Regionalgerichte und Schlichtungsbehörden

a Findmittel und Geschäftskontrollen: Integrale Archivierung

b Verbote: Integrale Archivierung

c Bedeutende Einzelfälle, die von der Öffentlichkeit über die engere Region hinaus zu Kenntnis genommen worden sind.

6. Die erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte und die Schlichtungsbehörden bereiten die abzuliefernden Unterlagen so auf, dass diese durch das Staatsarchiv ohne zusätzlichen Aufwand übernommen und erschlossen werden können.

7. Das Staatsarchiv arbeitet mit allen aktenbildenden Stellen eine verbindliche bilaterale Ablieferungsvereinbarung aus.

8. Die Vernichtung von Akten mit oder ohne vorgängige Anbietepflicht richtet sich nach den Ablieferungsvereinbarungen gemäss Absatz 7. Neu angelegte Aktenserien einer Einheit unterliegen vor der Vernichtung immer einer Anbietepflicht.

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