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Art. 13a Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) - Dauerhafte Aufbewahrung

Aufbewahrungsfristen
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Art. 13a Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) · Dauerhafte Aufbewahrung

Geschäftskontrollen sind in physischer oder elektronischer Form dauerhaft aufzubewahren.

Urteile und prozesserledigende Entscheide des Obergerichts einschliesslich der Begründungen sind in einer Urteilssammlung dauernd aufzubewahren.

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Die Form der Aufbewahrung richtet sich nach den Vorgaben des Staatsarchivs des Kantons Bern.

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