162.16
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CH-BE
Art. 10 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) - Akten der Gerichtsverwaltung
Aufbewahrungsfristen
Art. 10 Reglement über die Archivführung der erst- und oberinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte des Kantons Bern (ArchR ZSG) · Akten der Gerichtsverwaltung
1. Die Akten der Gerichtsverwaltung sind während zehn Jahren nach Abschluss des Geschäfts aufzubewahren. Sie müssen dem Staatsarchiv nicht angeboten werden.
2. Unterlagen zu den Anwaltsprüfungen sind fünf Jahre aufzubewahren.
3. Verfügungen, Beschlüsse und Protokolle sind zusätzlich in physisch oder elektronisch angelegten Sammlungen dauernd aufzubewahren.