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162.15 ZUWROGRAFFCSZuwRRAff CH-BE

Art. 6 Reglement über die Zuweisung der Laienrichterinnen und Laienrichter und der Fachrichterinnen und Fachrichter auf die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden (ZuwR OG) - Zuweisung an die regionalen Schlichtungsbehörden 1. Arbeitsrecht

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Art. 6 Reglement über die Zuweisung der Laienrichterinnen und Laienrichter und der Fachrichterinnen und Fachrichter auf die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden (ZuwR OG) · Zuweisung an die regionalen Schlichtungsbehörden 1. Arbeitsrecht

1. Es werden arbeitsrechtliche Fachrichterinnen und Fachrichter paritätisch nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zugewiesen

a der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland mindestens 7 und höchstens 19 deutschsprachige und französischsprachige Stellen,

b der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau mindestens 4 und höchstens 11 Stellen,

c der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland mindestens 13 und höchstens 33 Stellen,

d der Schlichtungsbehörde Berner Oberland mindestens 6 und höchstens 15 Stellen.

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