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CH-BE
Art. 3 Reglement über die Zuweisung der Laienrichterinnen und Laienrichter und der Fachrichterinnen und Fachrichter auf die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden (ZuwR OG) - Zusammensetzung der Spruchkörper
Art. 3 Reglement über die Zuweisung der Laienrichterinnen und Laienrichter und der Fachrichterinnen und Fachrichter auf die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden (ZuwR OG) · Zusammensetzung der Spruchkörper
1. Über die fallweise Zusammensetzung der Spruchkörper entscheiden im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen die zuständigen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie die zuständigen Vorsitzenden der regionalen Schlichtungsbehörden.
2. Sie sorgen dabei für einen ausgewogenen Einsatz aller gewählten Laienrichterinnen und Laienrichter und Fachrichterinnen und Fachrichter.
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Gemeinsame Bestimmungen
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