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Art. 1 Reglement über die Zuweisung der Laienrichterinnen und Laienrichter und der Fachrichterinnen und Fachrichter auf die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden (ZuwR OG) - Gemeinsame Bestimmungen

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Art. 1 Reglement über die Zuweisung der Laienrichterinnen und Laienrichter und der Fachrichterinnen und Fachrichter auf die Regionalgerichte und die regionalen Schlichtungsbehörden (ZuwR OG) · Gemeinsame Bestimmungen

1. Laienrichterinnen und Laienrichter und Fachrichterinnen und Fachrichter dürfen ausschliesslich denjenigen Gerichtsbehörden zugewiesen werden, in die sie durch den Grossen Rat gewählt worden sind.

2. Nach erfolgter Wahl durch den Grossen Rat nimmt die Geschäftsleitung des Obergerichts die Zuweisung an ein Regionalgericht oder eine regionale Schlichtungsbehörde für die Amtsdauer vor.

3. Die Zuweisung erfolgt in der Regel in eine einzige Gerichtsregion. Bei Bedarf ist eine Zuweisung in mehrere Gerichtsregionen möglich.

4. Bei Bedarf kann die Geschäftsleitung des Obergerichts die regionale Zuweisung während der Amtsdauer verändern.

5. Es besteht kein Anspruch auf die Zuweisung in eine bestimmte Gerichtsregion.

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