162.14
RGRE
CH-BE
Art. 9 Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit
Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen
Art. 9 Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit
1. Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber sowie die dafür eingesetzten Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre bescheinigen die Rechtskraft der Urteile.
2. Sie stellen ebenfalls die Vollstreckbarkeitsbescheinigungen aus.
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Stellung
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