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162.14 RGRE CH-BE

Art. 9 Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit

Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen
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Art. 9 Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit

1. Die Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber sowie die dafür eingesetzten Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre bescheinigen die Rechtskraft der Urteile.

2. Sie stellen ebenfalls die Vollstreckbarkeitsbescheinigungen aus.

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