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Art. 8 Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit

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Art. 8 Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit

1. In der Regel erfolgt die fristgerechte Redaktion der schriftlichen Urteilsbegründung durch die Protokollführerin oder den Protokollführer.

2. Wurde das Protokoll durch eine Gerichtssekretärin oder einen Gerichtssekretär oder durch eine Rechtspraktikantin oder einen Rechtspraktikanten geführt, so kann die Verfahrensleitung für die schriftliche Urteilsbegründung eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber beiziehen.

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