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162.14 RGRE CH-BE

Art. 7 Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit - Auszüge und Mitteilungen

Mitteilung des Urteilsdispositivs sowie Ausfertigung von Auszügen
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Art. 7 Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit · Auszüge und Mitteilungen

1. Die Protokollführerin oder der Protokollführer ist überdies gehalten, die notwendige Mitteilung des Entscheids an Behörden oder Dritte sowie dessen allfällige Publikation zu überwachen.

2. Sie oder er beaufsichtigt das Sekretariat bei der Ausfertigung der in ihren bzw. seinen Arbeitsbereich fallenden Urteile, Beschlüsse, gerichtlichen Verfügungen usw. und unterzeichnet diese, soweit dies vorgesehen ist.

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