162.14
RGRE
CH-BE
Art. 6 Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit - Urteilsdispositiv
Mitteilung des Urteilsdispositivs sowie Ausfertigung von Auszügen
Art. 6 Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit · Urteilsdispositiv
1. Die Protokollführerin oder der Protokollführer ist dafür besorgt, dass das Urteilsdispositiv fristgerecht den Parteien schriftlich übergeben oder zugestellt wird.
2. Sie oder er ist insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren dafür besorgt, dass die Parteien auf die Möglichkeit hingewiesen werden, eine schriftliche Entscheidbegründung verlangen zu können.
← Art. 5 Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit
Stellung
Art. 7 Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit →