162.14
RGRE
CH-BE
Art. 5 Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit
Protokollführung
Art. 5 Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen der als Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber tätigen Personen der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit
Form und der Inhalt der Protokolle richten sich nach der Prozessgesetzgebung.
Die Protokolle und Entscheide sind von der Protokollführerin oder vom Protokollführer sowie von der Verfahrensleitung zu unterzeichnen. Sie haben einen Vermerk über die Eröffnung sowie die Art der Eröffnung der Verfügungen, Beschlüsse und Urteile zu enthalten.
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Stellung
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