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Art. 7 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Öffentliche Gerichtsverhandlungen

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Art. 7 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Öffentliche Gerichtsverhandlungen

1. Die Verhandlungen vor den Zivil- und Strafgerichtsbehörden sind öffentlich, soweit die Öffentlichkeit nicht gestützt auf besondere gesetzliche Vorschriften ausgeschlossen ist oder durch die Verfahrensleitung ausgeschlossen wird.

2. Termine und Gegenstände der bevorstehenden öffentlichen Verhandlungen werden im Internet publiziert.

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