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Art. 6 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Informationskanäle

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Informationskanäle

Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit informiert auf ihrer Website sowie gegenüber den akkreditierten Medienschaffenden.

Wo es das öffentliche Interesse gebietet, werden die Medien unabhängig von den bestehenden Akkreditierungen durch das Amt für Kommunikation (KomBE) informiert.

Bei Bedarf können Medienmitteilungen verbreitet oder Medienkonferenzen organisiert werden.

Die Information erfüllt die mit der Zweisprachigkeit des Kantons verbundenen Anforderungen.

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