162.13
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CH-BE
Art. 6 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Informationskanäle
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Informationskanäle
Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit informiert auf ihrer Website sowie gegenüber den akkreditierten Medienschaffenden.
Wo es das öffentliche Interesse gebietet, werden die Medien unabhängig von den bestehenden Akkreditierungen durch das Amt für Kommunikation (KomBE) informiert.
Bei Bedarf können Medienmitteilungen verbreitet oder Medienkonferenzen organisiert werden.
Die Information erfüllt die mit der Zweisprachigkeit des Kantons verbundenen Anforderungen.