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Art. 3 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Informationsstellen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Informationsstellen

1. Jede Gerichtsbehörde verfügt über eine Informationsstelle. Diese nimmt Anfragen entgegen, vermittelt, koordiniert und informiert. Vorbehalten bleiben andere Zuständigkeiten, insbesondere jene der Verfahrensleitung gemäss den Artikeln 13 bis 15.

2. Informationsstellen sind

a die Generalsekretärin oder der Generalsekretär für das Obergericht,

b die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter für das kantonale Zwangsmassnahmengericht, das Wirtschaftsstrafgericht sowie die jeweilige regionale Schlichtungsbehörde,

c die Jugendgerichtspräsidentinnen und Jugendgerichtspräsidenten für das Jugendgericht,

d die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber für das jeweilige Regionalgericht.

3. In der Regel werden mündliche Anfragen mündlich, schriftliche Anfragen schriftlich beantwortet.

4. Für besonderen Aufwand kann eine Gebühr erhoben werden. Diese richtet sich nach dem Dekret betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD[[3]](#paragraphtext_content_fn_4648534_2_3_c)).

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