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Art. 22 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Zulassung im Einzelfall

Akkreditierung
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Art. 22 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Zulassung im Einzelfall

1. Die Verfahrensleitung ist befugt, Medienschaffende für ein einzelnes Verfahren zuzulassen und diesen für dieses Verfahren sinngemäss die Dienstleistungen gemäss Artikel 20 zukommen zu lassen, wenn sie

a. sich mit einem Presseausweis und einer Redaktionsbestätigung ausweisen, oder

b. eine Kopie der Akkreditierung und eine schriftliche Bestätigung von einer oder einem akkreditierten Medienschaffenden vorweisen, unter derer oder dessen fachlichen Aufsicht und Verantwortung die Berichterstattung über die Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbehörden erfolgt. Praktikantinnen und Praktikanten sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

2. Für die Medienschaffenden ohne Akkreditierung gelten die gleichen Pflichten wie für die akkreditierten Medienschaffenden, insbesondere die Grundsätze gemäss Artikel 19.

3. Die gemäss Absatz 1 vorgelegten Ausweisdokumente oder Kopien davon werden zu den Akten genommen.

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