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Art. 21 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Dauer und Aufhebung der Akkreditierung, Sanktionen

Akkreditierung
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Art. 21 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Dauer und Aufhebung der Akkreditierung, Sanktionen

1. Die Akkreditierung erfolgt für eine Dauer von vier Jahren. Die Medienschaffenden haben rechtzeitig um Erneuerung der Akkreditierung nachzusuchen.

2. Die Geschäftsleitung hebt die Akkreditierung auf, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind.

3. Akkreditierte Medienschaffende, die gegen die Vorschriften dieses Reglements verstossen, können verwarnt werden. In schweren Fällen wird die Akkreditierung vorübergehend oder dauerhaft entzogen. Die Gerichte melden dem Obergericht festgestellte Verstösse.

4. Akkreditierte Medienschaffende sind für die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements auch dann verantwortlich, wenn an ihrer Stelle nicht akkreditierte Drittpersonen von den Gerichtsbehörden erhaltene Informationen bearbeiten.

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