Art. 20 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Dienstleistungen der Gerichtsbehörden
Art. 20 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Dienstleistungen der Gerichtsbehörden
1. Die akkreditierten Medienschaffenden erhalten folgende Dienstleistungen
a. Orientierung über Termine, Gegenstände sowie Verfahrensparteien der öffentlichen Verhandlungen per E-Mail (auf bei der betreffenden Gerichtsbehörde zu deponierenden Wunsch hin),
b. * in öffentlichen Verhandlungen Abgabe von Anklageschrift bzw. Strafbefehl sowie in oberer Instanz zusätzlich die erstinstanzliche Entscheidbegründung,
c. * auf Einzelanfrage hin Abgabe der nicht anonymisierten Entscheidbegründungen gemäss Artikel 11 und Artikel 12,
d. * Zustellung des Tätigkeitsberichts der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
e. direkte Zustellung der Medienmitteilungen per E-Mail.
2. Die Orientierungen und Zustellungen erfolgen, soweit möglich, elektronisch.
3. Die Gerichtsbehörden können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.