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Art. 20 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Dienstleistungen der Gerichtsbehörden

Akkreditierung
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Art. 20 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Dienstleistungen der Gerichtsbehörden

1. Die akkreditierten Medienschaffenden erhalten folgende Dienstleistungen

a. Orientierung über Termine, Gegenstände sowie Verfahrensparteien der öffentlichen Verhandlungen per E-Mail (auf bei der betreffenden Gerichtsbehörde zu deponierenden Wunsch hin),

b. * in öffentlichen Verhandlungen Abgabe von Anklageschrift bzw. Strafbefehl sowie in oberer Instanz zusätzlich die erstinstanzliche Entscheidbegründung,

c. * auf Einzelanfrage hin Abgabe der nicht anonymisierten Entscheidbegründungen gemäss Artikel 11 und Artikel 12,

d. * Zustellung des Tätigkeitsberichts der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,

e. direkte Zustellung der Medienmitteilungen per E-Mail.

2. Die Orientierungen und Zustellungen erfolgen, soweit möglich, elektronisch.

3. Die Gerichtsbehörden können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.

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