Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.13 IRZSGRIJCPRIGCPIRRIZSGJCPGCP CH-BE

Art. 16 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Voraussetzungen

Akkreditierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Voraussetzungen

1. Medienschaffende, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtsprechung der Zivil- und Strafgerichtsbehörden Bericht erstatten wollen, können beim Obergericht ein schriftliches Gesuch um Akkreditierung einreichen.

2. Die Geschäftsleitung erteilt die Akkreditierung, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Eintragung in das Berufsregister erfüllt; dem Gesuch sind nebst Lebenslauf, Foto und E-Mail-Adresse die entsprechenden Unterlagen wie Presseausweis und Bestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder dergleichen beizulegen.

3. Die Akkreditierung wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen.

← Art. 15 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) Gegenstand und Anwendungsbereich Art. 17 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →