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Art. 15 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Gesuche ausländischer Gerichte und Behörden

Verfahrensbezogene Anfragen
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Art. 15 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Gesuche ausländischer Gerichte und Behörden

1. Gesuche ausländischer Gerichte und Behörden um Überlassung von Akten, Akteneinsicht oder die Erteilung von Auskünften betreffend gerichtliche Verfahren sind gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften oder gemäss den Bestimmungen der anwendbaren Staatsverträge über die internationale Rechtshilfe zu behandeln und in dem dafür vorgesehenen Verfahren zu erledigen.

2. Sofern gemäss den genannten Bestimmungen die Gewährung von Rechtshilfe für den betreffenden Fall nicht vorgesehen ist, ist jede Auskunft sowie Überlassung von Akten oder Akteneinsicht zu verweigern.

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