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Art. 13 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Auskünfte zu einzelnen hängigen oder abgeschlossenen Verfahren

Verfahrensbezogene Anfragen
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Art. 13 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Auskünfte zu einzelnen hängigen oder abgeschlossenen Verfahren

1. Über die verfahrensspezifische Auskunftserteilung an Dritte und über die Einsicht in Akten durch Dritte entscheidet die Verfahrensleitung.

2. Als Dritte gelten Personen, die am jeweiligen Verfahren nicht als Partei bzw. Partei- oder Behördenvertreterinnen beteiligt sind, einschliesslich Medienschaffende, sowie mit der Sache nicht befasste Gerichte und Behörden.

3. Akten sind schriftliche, elektronische oder andere Aufzeichnungen, die in einem Verfahren vor Gericht entgegengenommen, beigezogen oder erstellt worden sind, sowie Beweisgegenstände.

4. Gesuche müssen schriftlich und unter Angabe der Gründe eingereicht werden.

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