Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.13 IRZSGRIJCPRIGCPIRRIZSGJCPGCP CH-BE

Art. 12 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Bekanntmachung der strafrechtlichen Entscheide

Information von Amtes wegen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Bekanntmachung der strafrechtlichen Entscheide

1. Die strafrechtlichen Entscheide des Obergerichts werden grundsätzlich in anonymisierter Form in der Entscheiddatenbank veröffentlicht.

2. Rubrum und Dispositiv aller nicht öffentlich verkündeten, verfahrensabschliessenden Entscheide des Vormonats stehen der Öffentlichkeit ab dem fünfzehnten Tag eines jeden Monats während 15 Arbeitstagen auf dem jeweiligen Gerichtssekretariat zur Einsichtnahme offen, sofern dem nicht die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), insbesondere Artikel 69 Absatz 3, die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO), der Opferschutz, andere gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Dokumente können ausnahmsweise anonymisiert werden.

3. Auf Gesuch hin und gegen Gebühr können erstellte Erwägungen von Entscheiden, die nicht in der Entscheiddatenbank veröffentlicht werden, in anonymisierter Form abgegeben werden. Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung.

← Art. 11 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) Gegenstand und Anwendungsbereich Art. 13 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →