Art. 11 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Bekanntmachung der zivilrechtlichen Entscheide
Art. 11 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Bekanntmachung der zivilrechtlichen Entscheide
1. Rubrum und Dispositiv aller verfahrensabschliessenden Entscheide des Vormonats stehen der Öffentlichkeit ab dem fünfzehnten Tag eines jeden Monats während 15 Arbeitstagen auf dem jeweiligen Gerichtssekretariat zur Einsichtnahme offen, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Dokumente können ausnahmsweise anonymisiert werden.
2. Nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
a) Entscheide in Schlichtungsverfahren,
b) Entscheide in schriftlichen Summarverfahren mit Ausnahme von Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Artikel 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) [4],
c) Entscheide in familienrechtlichen Verfahren,
d) Entscheide der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen,
e) Entscheide des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts
3. Auf Gesuch hin und gegen Gebühr können erstellte Erwägungen von Entscheiden, die nicht in der Entscheiddatenbank veröffentlicht werden, in anonymisierter Form abgegeben werden. Über das Gesuch entscheidet die Verfahrensleitung.