Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.13 IRZSGRIJCPRIGCPIRRIZSGJCPGCP CH-BE

Art. 10 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Information über die Rechtsprechung

Information von Amtes wegen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Information über die Rechtsprechung

1. Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Dafür werden insbesondere die folgenden Mittel eingesetzt

a) Entscheiddatenbank,

b) Entscheidauflagen,

c) Mitteilungen an die Medien,

d) Entscheidpublikationen in Fachzeitschriften und juristischen Datenbanken.

2. Die Geschäftsleitung entscheidet über die Zusammenarbeit mit Verlagen und die geeigneten Publikationsmedien.

3. Die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden entscheiden selbst über die Publikation ihrer in Rechtskraft erwachsenen Entscheide.

4. Die Veröffentlichung von Entscheiden erfolgt in anonymisierter Form. In Zweifelsfällen trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien.

← Art. 9 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) Gegenstand und Anwendungsbereich Art. 10a Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →