162.13
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CH-BE
Art. 10 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) - Information über die Rechtsprechung
Information von Amtes wegen
Art. 10 Informationsreglement der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (IR ZSG) · Information über die Rechtsprechung
1. Das Obergericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung. Dafür werden insbesondere die folgenden Mittel eingesetzt
a) Entscheiddatenbank,
b) Entscheidauflagen,
c) Mitteilungen an die Medien,
d) Entscheidpublikationen in Fachzeitschriften und juristischen Datenbanken.
2. Die Geschäftsleitung entscheidet über die Zusammenarbeit mit Verlagen und die geeigneten Publikationsmedien.
3. Die erstinstanzlichen Gerichtsbehörden entscheiden selbst über die Publikation ihrer in Rechtskraft erwachsenen Entscheide.
4. Die Veröffentlichung von Entscheiden erfolgt in anonymisierter Form. In Zweifelsfällen trifft die Verfahrensleitung die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien.