162.122
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CH-BE
Art. 9 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG)
Organisation des Wirtschaftsstrafgerichts - Ressourcen
Art. 9 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG)
1. Das Wirtschaftsstrafgericht benützt die Infrastruktur des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Art. 63 Abs. 2 GSOG).
2. Die oder der Ressourcenverantwortliche des Regionalgerichts Bern-Mittelland nimmt auch die entsprechenden Aufgaben für das Wirtschaftsstrafgericht wahr. Einzelheiten regelt eine Vereinbarung zwischen der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter des Wirtschaftsstrafgerichts und der Geschäftsleitung des Regionalgerichts Bern-Mittelland.