162.122
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CH-BE
Art. 6 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) - Beschlussfassung
Organisation des Wirtschaftsstrafgerichts - Richterkonferenz
Art. 6 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) · Beschlussfassung
1. Die Richterkonferenz beschliesst mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters ausschlaggebend; bei Wahlen entscheidet das Los.
3. Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.