Art. 5 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) - Einberufung, Teilnahme der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
Art. 5 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) · Einberufung, Teilnahme der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1. Die Richterkonferenz wird von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einberufen, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht. Die Richterkonferenz tagt mindestens vierteljährlich.
2. Die gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die Ersatzmitglieder und die ausserordentlichen Richterinnen und Richter können bei der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.
3. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber kann bei Bedarf zu den Sitzungen beigezogen werden. In einem solchen Fall führt diese oder dieser das Protokoll der Richterkonferenz.
4. Die Teilnahmeberechtigten der Konferenz werden schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.
5. Die Einladung mit der Traktandenliste ist in der Regel fünf Tage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.