Art. 4 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) - Aufgaben
Art. 4 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) · Aufgaben
1. Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter für eine Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 64 Abs. 1 und 2 GSOG).
2. Sie bezeichnet die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters.
3. Sie fällt Beschlüsse über alle das Wirtschaftsstrafgericht betreffenden Belange, sofern diese nicht durch Gesetze, Weisungen des Obergerichts oder dieses Reglement der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter vorbehalten sind.
4. Sie erarbeitet die jährliche Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht.
5. Sie ist zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsreglements, unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Obergericht.
6. Sie beschliesst über die Geschäftszuteilung.
7. ...
8. Sie legt für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter die Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung fest.