162.122
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CH-BE
Art. 3 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) - Vorsitz
Organisation des Wirtschaftsstrafgerichts - Richterkonferenz
Art. 3 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) · Vorsitz
1. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter übernimmt den Vorsitz der Richterkonferenz.
2. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters vertritt diese oder diesen in der Richterkonferenz.