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162.122 GESCHRWSGRGTPEREGTPEWSGTPE CH-BE

Art. 3 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) - Vorsitz

Organisation des Wirtschaftsstrafgerichts - Richterkonferenz
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Art. 3 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) · Vorsitz

1. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter übernimmt den Vorsitz der Richterkonferenz.

2. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters vertritt diese oder diesen in der Richterkonferenz.

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