162.122
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CH-BE
Art. 2 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) - Zusammensetzung
Organisation des Wirtschaftsstrafgerichts - Richterkonferenz
Art. 2 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) · Zusammensetzung
1. Alle vom Grossen Rat an das Wirtschaftsstrafgericht gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten bilden die Richterkonferenz.
2. Das Stimmrecht ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
3. Die vom Obergericht gemäss Artikel 66 Absatz 1 GSOG bezeichneten ordentlichen und ausserordentlichen Ersatzmitglieder sowie die gemäss Artikel 26 Absatz 1 GSOG eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und Richter können mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen. Ab einer Einsatzdauer von sechs Monaten verfügen sie ebenfalls über ein Stimmrecht.