162.122
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CH-BE
Art. 19 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) - Kleidung
Gerichtsbetrieb
Art. 19 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) · Kleidung
Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richterinnen und Richter, die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Parteien in schicklicher Kleidung.