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CH-BE
Art. 18 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) - Amtsgeheimnis
Gerichtsbetrieb
Art. 18 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) · Amtsgeheimnis
1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich Tatsachen, von denen sie in der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit am Wirtschaftsstrafgericht Kenntnis erhalten.
2. Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Verfahrensleitung auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung aufmerksam zu machen.
3. Die Geschäftsleitung des Obergerichts entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für das Zeugnis vor Gericht.