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Art. 16 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) - Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

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Art. 16 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) · Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

1. Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern sind bei der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einzureichen. Diese oder dieser übermittelt es zusammen mit ihren oder seinen Bemerkungen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftsleitung des Obergerichts.

2. Das Gesuch muss alle notwendigen Angaben über die Nebenbeschäftigung oder das öffentliche Amt enthalten (Formular), namentlich auch über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.

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