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CH-BE
Art. 12 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) - Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben
Organisation des Wirtschaftsstrafgerichts - Finanzkompetenzen
Art. 12 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) · Finanzkompetenzen für Verwaltungsaufgaben
1. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter bewilligt Ausgaben für Verwaltungsaufgaben bis zu einer Höhe von 30'000 Franken in eigener Kompetenz. Eine Delegation an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters ist möglich.
2. Ausgaben über 30'000 Franken bedürfen einer Ausgabenbewilligung durch die Geschäftsleitung des Obergerichts.