Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.122 GESCHRWSGRGTPEREGTPEWSGTPE CH-BE

Art. 1 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG)

Stellung und Führung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG)

1. Das Wirtschaftsstrafgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

2. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und unter Vorbehalt der Aufgaben und Befugnisse der Justizverwaltungsleitung und des Obergerichts verwaltet es sich selbst. Die Leitungsorgane beachten dabei sinngemäss die allgemeinen Grundsätze der Steuerung von Finanzen und Leistungen gemäss Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG).

3. Wo in administrativen Belangen nötig, spricht sich die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Wirtschaftsstrafgerichts mit den Leitungsorganen der in der Region Bern-Mittelland ansässigen Zivil- und Strafgerichtsbehörden und dem Obergericht ab.

4. Das Wirtschaftsstrafgericht bekennt sich gegen innen und aussen zum Grundsatz der Transparenz und zum Recht auf Information, unter Beachtung des Amtsgeheimnisses und des Datenschutzes.

Stellung und Führung Art. 2 Geschäftsreglement des Wirtschaftsstrafgerichts (GeschR WSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →