162.121
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CH-BE
Art. 8 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) - Stellvertreterin oder Stellvertreter
Organisation des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts - Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter
Art. 8 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) · Stellvertreterin oder Stellvertreter
1. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters vertritt und unterstützt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter bei der Aufgabenerfüllung.
2. Sie oder er wird im Umfang ihrer oder seiner Leitungsfunktionen von den Aufgaben in der Rechtsprechung entlastet.