Art. 7 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) - Aufgaben
Art. 7 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) · Aufgaben
1. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts. Ihr oder ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a. die Einberufung und Leitung der Richterkonferenz,
b. die Vertretung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts gegenüber den Regionalgerichten, dem Obergericht, dem Verwaltungsgericht und der Staatsanwaltschaft,
c. die Vertretung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts gegen aussen,
d. die Führung der Standortgespräche mit den Richterinnen und Richtern,
e. die Anstellung und Führung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des Sekretariatspersonals,
f. ...,
g. der Einsatz von vom Obergericht bezeichneten Aushilfen aus anderen Behörden,
h. die Festlegung der Grundsätze betreffend Registratur, Dossierführung und Archivierung,
i. die Gewährleistung einer den Bedürfnissen angepassten Weiterbildung.
2. Sie oder er sorgt für den Informationsfluss. Insbesondere informiert sie oder er die gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sowie bei Bedarf die Ersatzmitglieder, die ausserordentlichen Richterinnen und Richter und das Personal in geeigneter Form über ihre oder seine Tätigkeit sowie die Ergebnisse der Richterkonferenz.