Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
162.121 GESCHRKZMGRGTCMCRITMCKZMGTCMCTMC CH-BE

Art. 5 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) - Einberufung; Teilnahme der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Organisation des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts - Richterkonferenz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) · Einberufung; Teilnahme der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

Die Richterkonferenz wird von der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einberufen, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht. Die Richterkonferenz tagt mindestens vierteljährlich.

Die gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, die Ersatzmitglieder und die ausserordentlichen Richterinnen und Richter können bei der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter die Traktandierung eines Geschäfts verlangen.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber kann bei Bedarf zu den Sitzungen beigezogen werden. In einem solchen Fall führt diese oder dieser das Protokoll der Richterkonferenz.

Die Teilnahmeberechtigten werden schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.

Die Einladung mit der Traktandenliste ist in der Regel fünf Tage vor dem Sitzungstermin zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.

← Art. 4 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) Stellung und Führung Art. 6 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →