Art. 4 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) - Aufgaben
Art. 4 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) · Aufgaben
1. Die Richterkonferenz schlägt dem Obergericht eine Gerichtspräsidentin oder einen Gerichtspräsidenten als Geschäftsleiterin oder Geschäftsleiter für eine Dauer von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 60 Abs. 1 und 2 GSOG).
2. Sie bezeichnet die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters.
3. Sie fällt Beschlüsse über alle das kantonale Zwangsmassnahmengericht betreffenden Belange, sofern diese nicht durch Gesetze, Weisungen des Obergerichts oder dieses Reglement der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter vorbehalten sind.
4. Sie erarbeitet die jährliche Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht.
5. Sie ist zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsreglements, unter Vorbehalt der Genehmigung des Obergerichts.
6. Sie beschliesst über die Geschäftszuteilung.
7. Sie nimmt Kenntnis von den Besprechungen, welche die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter mit der Geschäftsleitung des Regionalgerichts Bern-Mittelland durchgeführt hat.
8. Sie legt für die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter die Entlastung von den Aufgaben in der Rechtsprechung fest.