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Art. 20 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG)

Konfliktregelung
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Art. 20 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG)

1. Konflikte zwischen Richterinnen und Richtern werden nach Möglichkeit gerichtsintern beigelegt.

2. Die Beteiligten sind verpflichtet, zunächst das Gespräch unter sich zu suchen.

3. Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Angelegenheit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter unterbreitet. Diese oder dieser trifft geeignete Massnahmen. Sie oder er kann das Obergericht einbeziehen.

4. Handelt es sich um eine Angelegenheit, die im Rahmen der Aufsicht von Bedeutung sein kann, so informiert die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter das Obergericht.

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