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Art. 2 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) - Zusammensetzung

Organisation des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts - Richterkonferenz
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Art. 2 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) · Zusammensetzung

1. Die am kantonalen Zwangsmassnahmengericht tätigen Richterinnen und Richter bilden die Richterkonferenz.

2. Stimmberechtigt sind die vom Grossen Rat gewählten Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten.

3. Das Stimmrecht ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

4. Die vom Obergericht gemäss Artikel 62 Absatz 1 GSOG bezeichneten ordentlichen und ausserordentlichen Ersatzmitglieder sowie die gemäss Artikel 26 Absatz 1 GSOG eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und Richter können mit beratender Stimme an der Richterkonferenz teilnehmen.

5. Ab einer Einsatzdauer von sechs Monaten sind die eingesetzten ausserordentlichen Richterinnen und Richter ebenfalls stimmberechtigt.

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