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Art. 17 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) - Sicherheit und Datenschutz

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Art. 17 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) · Sicherheit und Datenschutz

1. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter ist befugt, Anordnungen zum Schutz von Personen und Sachwerten zu erlassen, insbesondere generelle Eingangskontrollen zum Gebäude und zu den Gerichtssälen anzuordnen, Personen- und Gepäckkontrollen zu veranlassen sowie Personen aus dem Gebäude zu weisen.

2. Im Einzelfall können Sicherheitsmassnahmen auch durch die jeweilige Verfahrensleitung angeordnet werden, soweit möglich in Absprache mit der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter.

3. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sorgt für die Umsetzung der Datenschutzgesetzgebung, soweit diese anwendbar ist. Sie oder er ist befugt, zur Sicherung der elektronischen Daten Zugangsbeschränkungen und Weisungen zu erlassen.

4. Im Übrigen gelten die Regelungen über die Aktenherausgabe und -einsicht.

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