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Art. 16 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) - Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

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Art. 16 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) · Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

1. Gesuche um Bewilligung von Nebenbeschäftigungen oder öffentlichen Ämtern sind bei der Geschäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter einzureichen. Diese oder dieser übermittelt sie zusammen mit ihren oder seinen Bemerkungen und einem allfälligen Antrag an die Geschäftsleitung des Obergerichts.

2. Die Gesuche müssen alle notwendigen Angaben über die Nebenbeschäftigung oder das öffentliche Amt enthalten (Formular), namentlich auch über den Zeitaufwand, der voraussichtlich damit verbunden sein wird.

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