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Art. 15 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) - Beschäftigungsgrad

Richterinnen und Richter
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Art. 15 Geschäftsreglement des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (GeschR KZMG) · Beschäftigungsgrad

Der Beschäftigungsgrad der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten wird bei der Wahl durch den Grossen Rat festgesetzt. Über Änderungen des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer entscheidet die Geschäftsleitung des Obergerichts. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Beschäftigungsgrads.

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